Arbeitsrecht: Arbeitsministerium plant Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“, heißt es in dem Entwurf für das reformierte Arbeitszeitgesetz.

Bislang sind Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Überstunden ihrer Beschäftigten zu erfassen, nicht die komplette Arbeitszeit samt Beginn und Ende. Dafür sollen die Arbeitgeber künftig verantwortlich sein, wobei die Aufzeichnung auch durch die Beschäftigten oder eine dritte Stelle ausgeführt werden können soll.

Der Entwurf sieht dabei Ausnahmen bei der Ausgestaltung der Erfassung vor:

Wenn es in Tarifverträgen vereinbart wird, kann es Ausnahmen von der täglichen Aufzeichnungspflicht geben. Denkbar seien etwa handschriftliche und nachträgliche Erfassungen der Arbeitszeit – in bestimmten Ausnahmefällen soll auch ein kompletter Verzicht auf die Erfassung möglich sein.  

Eine bestimmte Art der elektronischen Erfassung schreibt der Entwurf nicht vor. Neben bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der Aufzeichnung in Betracht – etwa Apps auf Mobiltelefonen oder eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Auswertung elektronischer Schichtpläne.

Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich bleiben

Im vergangenen September hatte das BAG infolge einer entsprechenden Entscheidung des EuGH geurteilt, dass Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet werden müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, mit dem die tägliche geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigte daraufhin eine gesetzliche Umsetzung des Urteils an. Dabei gehe es aber nicht darum, „die Stechuhr wieder einzuführen“, sagte der Minister dabei.

Wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht, soll Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein, solange Vorgaben des Arbeitsschutzes hinsichtlich Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit eingehalten werden – was ohnehin bereits jetzt der Fall sei. Sonderbestimmungen sind für Beschäftigung im Straßentransport vorgesehen. Weiterhin soll die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung auch im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert werden. 

Fazit

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte die Feststellung des BAG im vergangenen Jahr als lange überfällig bezeichnet. „Die Arbeitszeiten der Beschäftigten ufern immer mehr aus, die Zahl der geleisteten Überstunden bleibt seit Jahren auf besorgniserregend hohem Niveau“, sagte damals DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. Die Erfassung sei Voraussetzung für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes und kein „bürokratischer Selbstzweck“.

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